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Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

ABACUS Nachhilfe Halle (Saale):

 

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung)
Vom 3. Dezember 2013

§ 34
Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen

(1) Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, werden für die schriftlichen Prüfungen landeszentrale Nachprüfungstermine festgelegt. In Ausnahmefällen sowie für mündliche Prüfungen werden Nachprüfungstermine durch die Prüfungskommission spätestens bis Ende des folgenden Schuljahres festgelegt.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfling hat den wichtigen Grund der Prüfungskommission mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1, wird die versäumte Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) Steht auf Grund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.

(6) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.

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