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ABACUS Nachhilfe Halle (Saale):
Verordnung
über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I
(Abschluss-VO Sek I)
Vom 9. Juli 2012
§ 24
Wiederholen des Abschlussjahrganges
(1) Wer den Hauptschulabschluss nicht erworben hat, kann den 9. Schuljahrgang des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholung ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zeugnisausgabe schriftlich zu beantragen.
(2) Wer den Hauptschulabschluss erworben hat, kann den 9. Schuljahrgang des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.
(3) Wer den Realschulabschluss nicht erreicht hat, kann den 10. Schuljahrgang auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholung ist durch die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung über die Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder nach Zeugnisausgabe bei der Schule schriftlich zu beantragen. Der bereits erworbene Hauptschulabschluss bleibt von der Wiederholung unberührt.
(4) Wer den Realschulabschluss erworben hat, kann den 10. Schuljahrgang zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.