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Ihr ABACUS-Nachhilfeinstitut
In Braunschweig


Ihr Ansprechpartner
Lars Rabeler
Üblicherweise sind die Kosten für den privaten Nachhilfeunterricht nicht von der Steuer absetzbar und damit zu 100% selbst zu tragen. Allerdings gibt es unter gewissen Umständen Ausnahmeregelungen, die dazu führen, dass Nachhilfe z. B. als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht wegen eines berufsbedingten Umzuges
Zieht eine Familie um, muss nicht selten auch die Schule gewechselt werden. Je nach Distanz verlagert sich der Wohnort sogar in ein anderes Bundesland. Wenn das Kind aufgrund des Schulwechsels Schwierigkeiten hat mit dem Lernstoff mitzuhalten und hierdurch Nachhilfebedarf entsteht, können die Kosten hierfür unter einigen Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Umzug berufsbedingt notwendig war.
Nachhilfeunterricht wegen Legasthenie
Seit dem Jahr 2000 können Kosten für Nachhilfe, bzw. sämtliche Behandlungen für Legastheniker, als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt werden.
Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, die Kosten für Nachhilfe tatsächlich steuerlich absetzen zu können, ist es wichtig, alle Belege wie Quittungen und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren und dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung zu stellen. Klären Sie vor der Beauftragung der Nachhilfe mit dem Anbieter, ob er hierzu bereit ist. Für uns vom ABACUS Nachhilfeinstitut ist das natürlich selbstverständlich!
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei obigen Ausführungen NICHT um eine verbindliche Beratung, sondern lediglich um Erfahrungswerte und unsere Lesart der Bestimmungen und Gesetze. Für verbindliche Informationen fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt zur Absetzbarkeit von Nachhilfe in der Steuererklärung.